Ab dem 25.05.2020 gilt die neue Verordnung zum Coronavirus.
Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist erlaubt. Heißt konkret: In Sportvereinen oder etwa im Fitnessstudio ist es wieder möglich, Sport zu treiben. Vorausgesetzt, es werden die Hygieneregeln eingehalten. Dazu gehören ein Mindestabstand von 2 Metern sowie die Desinfizierung der Sportgeräte, sobald ein Körperkontakt stattgefunden hat. Umkleidekabinen oder Duschräume dürfen nicht genutzt werden. Es gilt also: zu Hause schon die Sportsachen anziehen!
Sportlerinnen und Sportler, die ihre Sportart beruflich ausüben – zum Beispiel die Spieler der Bundesliga – dürfen ihrer Tätigkeit nachgehen. Zuschauerinnen und Zuschauer sind jedoch noch nicht gestattet. Die Kosten der hygienischen Notwendigkeiten haben die jeweiligen verantwortlichen Organisationen zu tragen.
Die Gastronomie darf öffnen. Dazu gehören etwa Restaurants, Imbisse, Cafés oder Kantinen. Ausgenommen sind Betriebe, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb überwiegt.
Bei dem also mehr Getränke als Speisen verkauft werden. Auch Buffets sind nicht erlaubt. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 2 Metern bestehen. Jeder Gast muss zu einem anderen Gast, soweit dieser nicht zum einen oder zu einem weiteren Hausstand gehört, einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Mensen dürfen erst nach der Zustimmung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde betrieben werden.
Der Betrieb und die Nutzung von Freibädern – also das Schwimmen im Freien – sind wieder erlaubt. Es ist allerdings jederzeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Auch sollen Warteschlangen vermieden werden; vor allem im Bereich der Umkleidekabinen und Duschen. Diese können also genutzt werden. Kioske oder andere Imbissbuden dürfen im Freibad nach den Regeln der Gastronomie -Corona- Bestimmungen öffnen, sofern es sich nicht überwiegend um einen Schankbetrieb handelt.
Die 11. Klasse hat ab dem 25.05.2020 wieder Präsenzunterricht.
Personennahe Dienstleistungen, die über den Friseurbesuch hinausgehen, sind wieder erlaubt.
Dazu gehören etwa die Kosmetik, die Pediküre oder das Schneiden des Bartes. Dafür müssen allerdings Maßnahmen getroffen werden, die die Gefahr einer Infektion vermindern. Die dienstleistende Person muss etwa eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Im Öffentlichen Personennahverkehr und im Flugverkehr hat jede Person zu den anderen einen Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Ausgenommen sind Personen, die im gleichen Hausstand leben.
Der Besuch von Einrichtungen wie Spielparks, Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks, Minigolfanlagen oder Klettergärten ist erlaubt, wenn der Abstand von 1,5 Metern jederzeit eingehalten werden kann. Der Betreiber muss außerdem Warteschlangen möglichst vermeiden.
Der Besuch von Volkshochschulen und anderen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, wie zum Beispiel Musikschulen, ist wieder möglich. Auch Prüfungen können durchgeführt werden.
Spielhallen dürfen wieder öffnen. Hier gilt aber auch wieder die Abstandsregel von 1,5 Metern. Außerdem dürfen sich nur so viele Besucherinnen und Besucher in der Spielhalle aufhalten, wie Spielgeräte vorhanden sind. Speisen und Getränke dürfen nicht verzehrt werden. Während des gesamten Aufenthaltes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die gleichen Regeln gelten auch für Spielbanken. Lediglich zum Zwecke der Identifizierung darf eine Person die Bedeckung abnehmen. Außerdem müssen in jedem Spielsaal durchschnittlich mindestens 10 Quadratmeter Fläche je anwesender Person gewährleistet werden. Automaten sind nach jedem Kontakt zu desinfizieren. Und um ganz genau zu sein: Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch in den Spielbanken eingehalten werden. Er gilt aber nicht für Rücken an Rücken aufgestellte Glücksspielautomaten, bei denen die Besucherinnen und Besucher durch die Automaten getrennt sind, sofern die Aufstellhöhe von 1,80 Metern, vom Boden aus, nicht unterschritten wird.
Wettannahmestellen dürfen besucht werden. Hier gelten auch die Abstandsregelungen von 1,5 Metern und die Quadratmeterregeln. Durchschnittlich müssen mindestens 10 Quadratmeter Fläche je anwesender Person gewährleistet werden. Auch die Mundschutzpflicht ist zu befolgen. Nur im Fall der Identifizierung darf die Maske kurzzeitig abgelegt werden. Speise und Getränke dürfen nicht verzehrt werden.
Die Beherbergung von Personen ist erlaubt. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu 60 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein. Eine Überschreitung dieser Grenze, also mehr als 60 Prozent aufnehmen, ist erlaubt, wenn die Unterkunft ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt. Gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie etwa die Sauna oder auch der dazugehörige Pool müssen geschlossen bleiben. Oberflächen wie Türgriffe müssen mehrmals täglich gereinigt werden.
Was noch nicht wieder erlaubt ist, sind Gruppenveranstaltungen und -angebote und die Aufnahme von Gruppen in den Unterkünften.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden.
Touristische Schiffsfahrten können wieder durchgeführt werden. Hier ist aber nicht nur der Mindestabstand von 1,5 Metern sicherzustellen, sondern Gäste müssen auch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Kutschfahrten sind erlaubt, wenn die Personen Mundschutz tragen.
Stadtführungen unter freiem Himmel mit nicht mehr als 10 Personen sind möglich. Alle Personen müssen hier wieder den Abstand von 1,5 Metern einhalten.
Auch Seilbahnen dürfen benutzt werden. Hier gilt die Maskenpflicht und nur die Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze darf zum Transport von Personen genutzt werden.
Die Teilnahme an religiösen Feiern – wie sie etwa die Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischer Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnliche Feiern darstellen – ist bei einer Teilnehmeranzahl von maximal 20 Personen erlaubt.
Angebote der Kinder-und Jugendhilfe sind für bis zu 10 Personen einschließlich der Aufsichtspersonen zulässig. Hier ist auch ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen ist erlaubt, wenn gewährleistet wird, dass diese für 14 Tage ab Aufnahmedatum in Quarantäne untergebracht werden.
Und noch eine weitere Information: Betreiber von Instituten sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten aufzunehmen und diese für drei Wochen aufzubewahren und dem Gesundheitsamt bei Bedarf vorzulegen. Im Falle einer Ansteckung soll so die Infektionskette nachvollzogen werden. Wer damit nicht einverstanden ist, darf zum Beispiel das Restaurant oder den Sportverein nicht nutzen. Ein gewisses Maß an Mithilfe ist also gefragt.
Die neue Verordnung tritt am 25.05.2020 in Kraft und ist somit ab sofort gültig.