Seit Wochen hält uns die Corona-Krise in Atem – und das nicht ohne wirtschaftliche Folgen. Der
Bund und die Länder versuchen, Unternehmen in dieser schwierigen Zeit finanziell zu unterstützen.
Mit dem beschlossenen Soforthilfeprogramm sollen inländische Kleinstunternehmen,
Soloselbstständige sowie Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Covid-19-Pandemie
existenziell bedroht sind, entlastet werden. Ziel ist es, Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Soforthilfeprogramm des Landes
Mit dem Soforthilfeprogramm des Landes Niedersachsen erhalten Sie bei einer Beschäftigtenanzahl
von bis zu fünf Personen 9.000 Euro und 15.000 Euro bei bis zu zehn Beschäftigten.
Soforthilfeprogramm des Bundes
Das Soforthilfeprogramm des Bundes sieht vor, Unternehmen mit einer Beschäftigtenanzahl von 11
bis 30 Personen mit bis zu 20.000 Euro zu unterstützen. Bei bis zu 49 Beschäftigten stehen Ihnen
bis zu 25.000 Euro zu.
Was gibt es zu beachten?
Beide Soforthilfeprogramme setzen die jeweiligen Länder um. Ihr Ansprechpartner ist in diesem
Fall das Land Niedersachsen. Die Leistungen sind als Einmalzahlungen für drei Monate vorgesehen
und diese müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Anträge sind bis zum 31.05.2020 zu stellen.
Zahlungsschwierigkeiten müssen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein und dürfen nicht
vor dem 31.12.2019 bestanden haben. Auch im Falle eines bereits beantragten oder eröffneten
Insolvenzverfahrens scheidet eine Leistung aus.
Ist eine gleichzeitige Leistung von Bund und Land möglich?
Eine Kombination der Soforthilfeprogramme ist möglich, solange keine Überkompensation
entsteht. Die Leistungen werden im Falle einer Kombination miteinander verrechnet.
Wie können Sie einen Antrag stellen?
Den Antrag können Sie in den folgenden Tagen bei der Nbank unter www.nbank.de stellen.
Wird 450-Euro-Kräften auch geholfen?
Ja, die Beantragung von Arbeitslosengeld II bietet sich hier als Möglichkeit.
Was ist, wenn die Liquiditätshilfen zum Leben nicht ausreichen?
In den Soforthilfeprogrammen ist die Abdeckung der Lebenshaltungskosten nicht inkludiert. Sollten
die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, besteht die Möglichkeit, zusätzlich die
Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II zu beantragen.
Für die nächste Zeit wünsche ich Ihnen viel Kraft und vor allem: Bleiben Sie gesund.